Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Folgende Voraussetzungen für die Durchführung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb müssen in der dargestellten Reihenfolge vorliegen:


1. Zivilrechtliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen dem Tierhalter und einem zugelassenen Schlachtbetrieb über die Durchführung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb.


2. Erweiterung der bestehenden Zulassung eines zugelassenen Schlachtbetriebes um die mobile Einheit durch das LAVES.


3. Beantragung einer Genehmigung bei der zuständigen kommunalen 
Lebensmittelüberwachungsbehörde. 

Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 am 09.09.2021 ist die Schlachtung von bis zu drei Hausrindern, ausgenommen Bisons, oder bis zu sechs 

Hausschweinen oder bis zu drei als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb
zulässig.
Voraussetzung hierfür ist die Verwendung einer mobilen Schlachteinheit, die Teil eines 
zugelassenen Schlachtbetriebes sein muss

 

- Ein Nutzungskonzept, welches die gesamten Abläufe bei der Schlachtung im 
Herkunftsbetrieb sowohl innerhalb als auch außerhalb der mobilen Schlachteinheit 
darstellt und die lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt 
(Art und Anzahl der Tiere, Ort und Art der Betäubung, Ort der Entblutung, Option des 
Ausweidens vor Ort, Option für Kühlung beim Transport, Umgang mit tierischen 
Nebenprodukten).

- Typbeschreibung der mobilen Einheit (Aufriss, Ausstattung)

- Fahrgestellnummer der mobilen Einheit

- Angepasstes HACCP-Konzept im Hinblick auf die Wareneingangskontrolle (Verifizierung 
der Transportdauer, Dokumentation Ankunft im Betrieb und Beginn der Schlachtung, 
Maßnahmen bei Überschreitung)

DE-ÖKO-006

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